Mit der wachsenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden in Portugal wird eine praktische Frage immer wichtiger: Wer übernimmt in Mehrfamilienhäusern die Kosten für die Installation und das Laden der Fahrzeuge?
Die Antwort richtet sich danach, wer den Ladepunkt nutzt und wo er eingerichtet wird. Nach portugiesischem Recht und den Empfehlungen der Europäischen Union (EU) trägt der Wohnungseigentümer, der einen Ladepunkt beantragt, die Verantwortung für dessen Einbau. Dazu zählen die Ausgaben für die Wallbox, die Elektroinstallation sowie mögliche technische Anpassungen am Gebäude.
Ladepunkt im privaten Stellplatz
Das Gesetz – Decreto-Lei n.º 90/2014 vom 11. Juni – untersagt der Eigentümergemeinschaft, einen Ladepunkt an einem individuellen Stellplatz abzulehnen, sofern der betreffende Wohnungseigentümer sämtliche Kosten übernimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Arbeiten die Sicherheit des Gebäudes gefährden würden oder wenn die Eigentümergemeinschaft innerhalb von 90 Tagen beschließt, ein gemeinschaftliches Ladesystem einzurichten, das dieselben Anforderungen erfüllt.
Muss die Ladeeinrichtung jedoch in Gemeinschaftsbereiche eingebaut werden oder durch diese verlaufen, etwa durch Tiefgaragen, technische Wände oder gemeinsam genutzte Verkehrsflächen, muss der Wohnungseigentümer die Hausverwaltung mindestens 30 Tage vorher schriftlich über das Vorhaben informieren.
Auch in solchen Fällen darf die Eigentümergemeinschaft die Installation nicht beliebig verweigern. Ein Widerspruch ist lediglich unter denselben Voraussetzungen zulässig wie bei einem individuellen Stellplatz.
Stromkosten
Befindet sich der Ladepunkt am privaten Stellplatz, wird er üblicherweise an den Stromzähler des Wohnungseigentümers angeschlossen. Dieser bezahlt den gesamten Energieverbrauch, der auf seiner monatlichen Stromrechnung erscheint. Selbst wenn die Wallbox mit der Verteilung der Gemeinschaftsanlagen verbunden ist, trägt der Nutzer die Kosten über einen verpflichtenden separaten Zähler.
Wird ein Ladegerät von mehreren Bewohnern gemeinsam verwendet, erfolgt die Verbrauchsabrechnung meist über Nutzerkarten, ähnlich wie an öffentlichen Ladestationen. Jeder Wohnungseigentümer zahlt ausschließlich die von ihm verbrauchte Energie – entweder direkt an einen Stromanbieter für Elektromobilität (CEME) oder durch eine Erstattung an die Eigentümergemeinschaft.
Damit gilt: Die Stromkosten werden stets von dem Wohnungseigentümer bezahlt, der die Ladestation nutzt. Die Kosten für die Installation können dagegen vollständig beim Antragsteller liegen oder von der Eigentümergemeinschaft übernommen werden, wenn der Ladepunkt für die gemeinsame Nutzung durch die Bewohner vorgesehen ist.
Risiken beim Laden von Elektrofahrzeugen
Obwohl es sich um einen sicheren Vorgang handelt, ist das Laden elektrifizierter Fahrzeuge – sowohl reiner Elektroautos als auch von Plug-in-Hybriden – mit Risiken verbunden. Beim Versicherungsschutz ist die gesetzliche Regelung eindeutig: Wer einen Ladepunkt betreibt, haftet für mögliche Schäden durch dessen Nutzung oder Installation. Diese Haftung muss durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sein.
In der Praxis betrifft diese Pflicht vor allem Betreiber öffentlicher Ladepunkte oder kommerziell betriebener Ladenetze. Bei privaten Wallboxen in Eigentümergemeinschaften ist die Situation einfacher, sollte aber dennoch nicht außer Acht gelassen werden.
Versicherungsschutz für private Wallboxen
Vor dem Einbau sollte bei der Versicherung geprüft werden, ob die Wohngebäude- oder Hausratversicherung des Wohnungseigentümers beziehungsweise die Versicherung der Eigentümergemeinschaft Fälle wie Kurzschlüsse, Brände oder Schäden während des Ladevorgangs abdeckt. Bei Anlagen, die mehrere Bewohner gemeinsam nutzen, kann die Eigentümergemeinschaft den Schutz zusätzlich mit einer speziellen Deckung in der gemeinsamen Gebäudeversicherung erweitern.
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