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Kann ich eine Ladestation für Elektroautos in der Eigentümergemeinschaft installieren?

Mann lädt Elektroauto an Ladestation in Tiefgarage, während zwei Personen im Hintergrund sprechen.

Mit der steigenden Zahl an Elektrofahrzeugen auf den Straßen nehmen auch die Fragen zur Ladeinfrastruktur zu. Eine davon lautet: „Kann ich in meiner Eigentümergemeinschaft eine Ladestation installieren?“

Ladestation in der Eigentümergemeinschaft installieren

Auf den ersten Blick wirkt die Installation einer Ladestation für Elektroautos in einer Eigentümergemeinschaft organisatorisch kompliziert.

Tatsächlich ist die Antwort jedoch eindeutig: Ja. Sie müssen die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft lediglich mindestens 30 Tage im Voraus darüber informieren (Quelle: UVE).

„Jeder Wohnungseigentümer, Mieter oder rechtmäßige Nutzer darf auf eigene Kosten Ladepunkte für Batterien von Elektrofahrzeugen oder Steckdosen installieren, die den von der DGEG festgelegten technischen Anforderungen entsprechen (…), und die für die ausschließliche oder gemeinsame Nutzung bestimmt sind.“

Gesetzesdekret Nr. 39/2010, Artikel 29, Absatz 1

Nach Artikel 29, Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 39/2010, das das Gesetzesdekret Nr. 90/2014 aufgehoben hat, gilt: „Wenn die Installation eines Ladepunkts oder einer Steckdose an einer Stelle erfolgt oder verläuft, die zu einem Gemeinschaftsbereich des Gebäudes gehört, unabhängig davon, ob sie dem ausschließlichen Gebrauch des betreffenden Wohnungseigentümers zugeordnet ist oder nicht, muss die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft und gegebenenfalls der Eigentümer stets mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Installationstermin schriftlich informiert werden.“

Kann die Eigentümergemeinschaft die Ladestation ablehnen?

Die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft kann der Installation widersprechen, allerdings nur in den folgenden Fällen:

  • Wenn die Eigentümergemeinschaft nach Beantragung der Installation innerhalb von 90 Tagen selbst einen Ladepunkt zur gemeinsamen Nutzung einrichtet;
  • wenn bereits ein Ladepunkt zur gemeinsamen Nutzung vorhanden ist;
  • wenn der betreffende Ladepunkt die Sicherheit von Personen oder Sachwerten konkret gefährdet oder das architektonische Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt.

Die Entscheidung muss dem betreffenden Wohnungseigentümer, Mieter oder rechtmäßigen Nutzer innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden. Bei einer Ablehnung ist diese zu begründen.

Technische Hürden bei älteren Gebäuden

Auch wenn das Gesetz die Installation erlaubt, kann die Umsetzung in der Praxis schwieriger sein. Viele ältere Gebäude verfügen weder über ausreichend elektrische Leistung noch über Verteilerschränke, die für zusätzliche Ladegeräte ausgelegt sind. Dadurch können Verstärkungsarbeiten oder technische Anpassungen erforderlich werden. Das kann den Vorgang verlängern und verteuern und eine Zusammenarbeit zwischen Wohnungseigentümer und Verwaltung notwendig machen.

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